Immobilienbewertung bei steuerlichen Angelegenheiten
Erbschafts- und
Schenkungssteuer
Oftmals wird der gemeine Wert (Marktwert) der Immobilie vom Finanzamt zu hoch angesetzt so dass nicht gerechtfertigt hohe Erbschaftssteuern abzuführen wären.
Gemäß § 198 Bewertungsgesetz (BewG) steht es dem Steuerpflichtigen auch nach den neuen Regelungen frei, durch ein Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen nachzuweisen, dass der gemeine Wert am Wertermittlungstag tatsächlich niedriger ist, als der vom Finanzamt nach § 179 und 182 - 196 BewG ermittelte Wert.
Einkommenssteuer
Bei der Einkommenssteuer ist es von entscheidender Bedeutung, ob eine Immobilie zum Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen zugerechnet wird. Befindet sich die Immobilie im Privatvermögen und werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, wirken sich Werbungskosten als Abschreibung ist der Kaufpreis der Immobilie, wobei jedoch oftmals der Anteil des Kaufpreises, der auf die Gebäude entfällt, nicht exakt ermittelt wurde.
Denn der Abzug des Anteils für den Grund und Boden, der beispielsweise aus Bodenrichtwerten abgeleitet wurde, führt hier oftmals nicht zu einem sachgemäßen Anteil des Gebäudekaufpreisanteils
Daher wird auf die Verhältnisse, die der Bodenwert und der Gebäudewert als Einzelwerte zum Gesamtwert aufweisen zurückgegriffen, wobei diese Methode zur Wertermittlung nach der Nutzungsart gewählt wird.
Für diese Kaufpreisaufteilungen werden vom Finanzamt oftmals jedoch pauschalisierte Bewertungen und Vergleichsgrößen herangezogen, die zu ungenauen Aufteilungen und somit zu geringeren Gebäudebeschreibungsbeträgen führen.
Durch ein Verkehrswertgutachten, einer Sachverständigen für Immobilienbewertung können derartige Kaufpreisteilungen überprüft und korrigiert werden.
Immobilienbewertung bei steuerlichen Angelegenheiten
Verkehrswertgutachten
Wie gebe ich ein Verkehrswertgutachten in Auftrag?
Sie können uns per Kontaktformular oder per E-Mail benachrichtigen, wir setzen uns dann unverzüglich mit Ihnen in Verbindung um die Details mit Ihnen zu besprechen und den für Sie richtigen Leistungsumfang unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Anforderungen zu beraten.
Nach erfolgter Kontaktaufnahme und Klärung des richtigen Leistungsumfangs wird zu Ihrer Absicherung über die Auftragsabwicklung eine Auftragsbestätigung mit Angaben zum Objekt, den erforderlichen Objektunterlagen, zum Auftragsumfang, Auftragsinhalt und zum vereinbarten Honorar versandt.
Nach Rücksendung der Auftragsbestätigung erfolgt eine Terminvereinbarung für die Objektsbesichtigung.
Honorar Verkehrswertgutachten
Wir regeln unsere Vergütung durch Verträge. Dabei kann die Vergütung nach unserer Honorarordnung in Anlehnung an § 34 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) oder nach Stundensätzen in Anlehnung an § 9 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG), durch Pauschalpreis oder freie Vereinbarung festgelegt werden.
Anfrage Verkehrswertgutachten
Sofern Sie uns die wichtigsten Objektdaten benennen, unterbreiten wir Ihnen gerne ein für Sie kostenloses und unverbindliches Angebot. Bitte benutzen Sie für Ihre Anfrage das Formular
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Amon-Immobilien
Immobilien- und Sachverständigenbüro Tel.: 05832 97 07 11
Inhaberin Elena Amon Fax: 05832 97 07 12
Finkenweg 8 Mobil: 0171 505 28 02
29386 Hankensbüttel E-Mail: amonimmobilien@t-online.de
Ein Gutachten für den Verkehrswert (Marktwert) einer Immobilie, wird in der Regel beauftragt, wenn eine verlässliche, rechtssichere und objektive Einschätzung des Grundstücks- und Immobilienwertes benötigt wird.
Der Verkehrswert (Marktwert), gemäß § 194 BauGB, wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
Unsere qualitativ hochwertigen Gutachten entsprechen den neuesten, gesetzlichen Bestimmungen und dienen in erster Linie dem Bewertungszweck.
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